Vereinssatzung

§ 1 Name des Vereins
  (1) Der Verein trägt den Namen: Gruscha e.V.
  (2) Sitz des Vereins ist: Grundschule Schalkau
          Georgstraße 11  
          96528 Schalkau  
§ 2 Zweck des Vereins
  (1)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
    Abgabenordnung.
    Insbesondere bezweckt der Verein:
    a) Förderung der schrittweisen Aus- und Umgestaltung des Schulgeländes mit Spielmöglichkeiten für die Kinder;
    b)       Unterstützung der Erziehung und Bildung sowie der Freizeitgestaltung an der Schule mit Hilfe von honorierten Kursangeboten, sowie Geld- und Sachspenden;
    c) die Ausgestaltung der Schule mit interessantem Unterrichtsmaterial unterstützen;
    d) Zuschüsse für Schüler und Schülerinnen aus einkommensschwachen Familien geben (Klassenfahrten etc.);
    e)       Unterstützung von Veranstaltungen und Projekten der Grundschule sowie von anderen im Leben der Schulgemeinschaft förderungswürdigen Anliegen;
    f) finanzielle Unterstützung durch Organisation und Durchführung von Tombolas und Schulfesten.
  (2)   

     

Die Einnahmen und Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt-schaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
    

werden.

§ 3 Mitgliedschaft
  (1)

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Es wird zwischen aktiven und fördernden

    Mitgliedern unterschieden. Juristische Personen können nur fördernde Mitglieder werden. Fördernde Mitglieder haben beratende Funktion.
  (2)  

Eintrittserklärungen sind dem Vorstand schriftlich vorzulegen. Hierfür stehen Vordrucke zur Verfügung. Über den schriftlichen Annahmeantrag

    entscheidet der Vorstand.
  (3)

 

Wer sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht hat, kann von der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
  (1)

Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres zulässig.

  (2) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,
    1.

wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder

    2. wenn ein Mitglied länger als 5 Monate mit seinen Beiträgen im Rückstand ist und trotz Mahnung nach Ablauf des sechsten Monats nicht
              

bezahlt hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.                                                                                                                    

  (3) Bei Tod erlischt die Mitgliedschaft automatisch.
  (4) Die Rückzahlung geleisteter Beiträge findet nicht statt. Mit dem Tag des Austritts oder Ausschlusses erlöschen alle seine Rechte am
   

Vereinsvermögen.

§ 5 Mittel des Vereins
   

Die zur Erreichung seines gemeinnützigen Zweckes benötigten Mittel erwirbt der Verein durch:

 
        a) Mitgliedsbeiträge;
        b) Spenden und Stiftungen jeglicher Art;
        c) Projektmittel der öffentlichen Hand;
        d) sonstige Zuwendungen und Einnahmen (z.B. aus Veranstaltungen, Tombolas).
§ 6 Mitgliedsbeiträge
  (1)

Die Höhe des Mitgliederbeitrages wird in der jährlichen Hauptversammlung festgelegt. Der jährliche Mindestbeitrag beträgt 12 Euro.

  (2) Dieser Betrag ist einmal im Jahr bis zum 01.10. des Geschäftsjahres fällig.
§ 7 Organe des Vereins
  (1) Zur Leitung der Geschäfte des Vereins ist der Vorstand bestimmt. Dieser besteht
    aus 5 Personen: ersten Vorsitzenden,
        ersten und zweiten stellvertretenden Vorsitzenden,
        ein Schriftführer,
        einen Kassenverwalter.
  (2)

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den Vorsitzenden oder durch den ersten und zweiten stellvertretenden Vorsitzenden

    vertreten. Der Vorsitzende ist allein und die Stellvertreter nur gemeinsam zeichnungsberechtigt.
  (3)

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Die Wahl ist geheim. Sie kann offen erfolgen, wenn alle anwesenden

    Wahlberechtigten einverstanden sind.
  (4)

Jedes Vorstandsmitglied bleibt im Amt bis sein Nachfolger gewählt ist. Scheidet jemand vor Ablauf der Amtsperiode aus, berufen die übrigen

    Vorstandsmitglieder eine Mitgliederversammlung ein, die dann ein Ersatzmitglied wählt.
  (5)

Der Vorstand wählt aus seiner Mitte die Vorsitzenden, den Schriftführer und den Kassenverwalter.

  (6) Gemäß §2 Absatz (2) arbeiten alle Vorstandsmitglieder ehrenamtlich.
  (7)

Der Vorstand tritt vierteljährlich zur Beratung zusammen. Er organisiert und koordiniert das Wirken des Fördervereins und arbeitet dabei eng mit

    der Schulleitung zusammen.
  (8)

 

Dem Vorstand obliegen weiterhin die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Er ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 8 Mitgliederversammlung
  (1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten:
    - die Wahl der Vorstandsmitglieder und der beiden Kassenprüfer;
    -

die Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes über das abgelaufenen Geschäftsjahr;

    - die Entgegennahme des jährlichen Berichtes der Kassenprüfer;
    - die Entlastung des Vorstandes
    - die Festsetzung des Mitgliederbeitrages;
    - die Änderung der Satzung;
    - die Beratung des Vorstandes in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
  (2)

 

Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr im ersten Quartal des Geschäftsjahres (August bis Oktober) abgehalten. Die Einladung erfolgt durch ein Mitglied des Vorstandes durch eine schriftliche Mitteilung an die Mitglieder spätestens 14 Tage vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung. In der Hauptversammlung im ersten Quartal des Geschäftsjahres erfolgen die Vorstandswahl

    und die Darlegung der Jahres-Abrechnung.
  (3)

Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn die Einberufung

    von einem Viertel der aktiven Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  (4)

Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  (5)

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse und Satzungsänderungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit 

    bedeutet Ablehnung.
  (6)

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltung und bei schriftlicher Abstimmung ungültig

    abgegebenen Stimmen zählen als Neinstimmen.
  (7)

Die Mitgliederversammlungen können öffentlich durchgeführt werden. Darüber entscheidet der Vorstand spätestens zum Zeitpunkt der schriftlichen

    Einberufung der Mitgliederversammlung. Gäste haben kein Stimmrecht.
  (8) Anträge an die Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden.
  (9)

Über den Verlauf der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom

    Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Rechnungsprüfung
  (1) Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr (01. August – 31. Juli).
  (2)

 

Die Jahresrechnung des Vorstandes wird durch die Kassenprüfer kontrolliert und der Mitgliederversammlung darüber berichtet. Ihr Prüfungsbericht ist bis zu der ersten Mitgliederversammlung, in der über die Entlastung des Vorstandes entschieden wird, spätestens jedoch nach Abschluss des Geschäftsjahres abzuschließen.

§ 10 Die Auflösung des Vereins
  (1)

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck schriftlich einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

    Anträge betr. Auflösung müssen den Mitgliedern 4 Wochen vor der entsprechenden Beschlussfassung bekannt gegeben werden.
  (2) Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit der Versammlung.
  (3)

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den jeweiligen Schulträger, mit der Verpflichtung, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zugunsten der Schüler der Grundschule Schalkau zu verwenden. Das gleiche gilt, wenn die Mitgliederversammlung eine Änderung des Vereinszweckes beschließt, die vom Finanzamt nicht als gemeinnützig anerkannt wird.

§ 11 Anwendung der Regelung des BGB

    Soweit die Satzung keine Regelung trifft, finden die Vorschriften des BGB über das Vereinsrecht Anwendung.

§ 12 Inkrafttreten

    Die Satzung tritt am 29.06.2004, am Tage der Gründung, in Kraft.
    1. Satzungsänderung wurde an der Mitgliedervollversammlung am 04.10.2006 einstimmig beschlossen.
       

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